Antrag auf die Veröffentlichung von Versammlungen

Stefan Klingbeil

Unsere Fraktion begrüßt die Entscheidung des Landkreises, unseren ergänzenden Vorschlag zur digitalen Anmeldung von Versammlungen aufzunehmen.

Damit werden in absehbarer Zukunft alle Versammlungen mit der Benennung von Thema, Ort, Datum, Uhrzeit und Verlauf der Route auf der Webseite des Landkreises aufgelistet. Einen entsprechenden Antrag reichte unsere Fraktion kürzlich ein.

Hintergrund ist die jüngst angekündigte Möglichkeit zur digitalen Anmeldung von Versammlungen wie Demonstrationen oder Kundgebungen in unserem Landkreis. Wir sehen eine zeitgemäße Ergänzung in unserem Antrag.

Vorbild war für uns das Land Berlin. Eine Überprüfung des Landkreises ergab, dass keine rechtlichen Hürden in Niedersachsen dagegen sprechen würden, gerade weil Niedersachsen selbst keine explizite Regelung dazu vorsieht.

 

Die Fraktion Grüne / Linke im Kreistag hat am 14. Mai 2024 folgenden Antrag gestellt:

Der Landkreis prüft die rechtlichen Voraussetzungen, ob angemeldete Versammlungen auf der Webseite des Landkreises veröffentlicht werden dürfen.

Der Landkreis richtet nach erfolgreicher Prüfung eine entsprechende Unterseite auf der Webseite ein und veröffentlicht Ort, Zeit, Thema und wenn es sich um einen Aufzug handelt, den geplanten Streckenverlauf einer angezeigten Versammlung.

 

Begründung:

Versammlungen (Demonstrationen, Kundgebungen, Mahnwachen) können neuerdings digital, über ein Online-Formular auf der Webseite des Landkreises angemeldet werden. Dies ist ein richtiger Schritt. Wir möchten die Digitalisierung des Landkreises in diesem Bereich ergänzen.

Am Beispiel Berlins sind Versammlungen nach § 12 Anzeige- und Veröffentlichungspflicht des Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE) anzuzeigen, sprich anzumelden und im Gegensatz zum Land Niedersachsen ausdrücklich zu veröffentlichen. In Absatz (8) heißt es:

„Die zuständige Behörde hat Ort, Zeit und Thema der angezeigten Versammlung zu ver- öffentlichen. Sofern es sich um eine Aufzug handelt, hat sie auch den Streckenverlauf zu veröffentlichen.“ [1]

Wir halten dies für einen für alle Einwohnerinnen des Landkreises transparenten Umgang und plädieren für eine Veröffentlichung in Anlehnung an das oben genannte Beispiel, sofern eine Veröffentlichung im Land Niedersachsen nicht verboten ist.

[1] gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VersammlFrhGBEpP12