Unterstütze uns mit einer Spende

Du hast keine Zeit, aktiv zu werden? Dann kannst du auch mit einer Spende unsere Arbeit unterstützen. DIE LINKE ist die einzige der im Bundestag vertretenen Parteien, die keine Großspenden von Konzernen, Banken, Versicherungen und Lobbyisten erhält. Unabhängige Politik braucht unabhängige Spender. Jeder Euro hilft! 

Wir wollen – gemeinsam mit anderen – als starke LINKE eine bessere Politik durchsetzen. Dazu brauchen wir viel Kraft, hohes Engagement und Geld. Wahlkampf ist eine teure Angelegenheit: Damit wir die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes darüber informieren können, weshalb auch bei dieser Wahl ihre Stimme für DIE LINKE  eine Stimme für ein besseres, sozialeres Bundesland ist, muss viel Geld für Plakate, Flyer und Infomaterial ausgegeben werden. Um uns dabei mit einer Spende zu unterstützen, hast du folgende Möglichkeiten:

In den Geschäftsstellen der Landesverbände und beim Parteivorstand sind Überweisungsträger für deine Spende erhältlich. Das Spendenkonto der Linken Niedersachsen lautet: 

DIE LINKE. Landesverband Niedersachsen
Sparkasse Hannover
Konto-Nr.: 590 606
BLZ: 250 501 80
IBAN: DE61 2505 0180 0000 5906 06
BIC: SPKHDE2HXXX
Kennwort: Spende Rotenburg

Bitte gib bei allen Spenden jeweils deinen Namen, Vornamen und die Anschrift an. Deine Daten behandeln wir vertraulich. Auf Wunsch stellen wir gern Spendenbescheinigungen aus.

Die Hälfte zahlt das Finanzamt

Spenden und Mitgliedsbeiträge können von der Steuer abgesetzt werden!

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.